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Der Landtag Nordrhein-Westfalen ist das Landesparlament in Nordrhein-Westfalen und hat seinen Sitz in der Landeshauptstadt Düsseldorf. Der Landtag ist die Legislative des Landes und wählt den Ministerpräsidenten.
Die Kompetenzen in der Gesetzgebung nahmen in den letzten Jahrzehnten ab. Dieser Umstand liegt in der Gesetzgebung auf Bundesebene und durch die Ausweitung der EU-Befugnisse begründet. Die Landtagsabgeordneten nehmen nun verstärkt lokale und regionale Interessen gegenüber der Landesverwaltung wahr.
Der Landtag ist ein Arbeitsparlament, der größte Teil der parlamentarischen Arbeit finden in den Ausschüssen statt, nicht im Plenum. Im Landtag sitzen ab 2005 mindestens 181 Abgeordnete. Von 1980 bis 2005 waren es 201, bis 1980 waren es 200. In der Regel handelt es sich bei ihnen um Berufspolitiker. Zum Beginn einer Legislaturperiode wählen die Abgeordneten Präsidium, Ältestenrat und besetzen die Ausschüsse.
Der Landtag besitzt nach Artikel 35 der Verfassung von NRW das Recht zur Selbstauflösung. Wird ein vom Landtag abgelehnter Gesetzentwurf durch Volksentscheid angenommen, kann die Landesregierung den Landtag auflösen.
Der nordrhein-westfälische Landtag wird nach einem System der personalisierten Verhältniswahl gewählt, bei dem der Mehrheitswahlaspekt dominiert.
Das Land ist in 128 Wahlkreise von annähernd gleicher Einwohnerzahl eingeteilt. Weicht ein Wahlkreis um mehr als 20 vom Hundert von der Durschnittsgröße ab, ist er neu abzugrenzen.
Wahlberechtigt und wählbar sind alle Deutschen, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und am 16. Tag vor der Wahl ihren Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen haben und nicht wegen Betreuung oder infolge Richterspruchs vom Wahlrecht oder der Wählbarkeit ausgeschlossen sind. Soweit sie zwischen der Schließung der Wählerverzeichnisse am 35. Tag vor der Wahl und dem 16. Tag vor der Wahl nach Nordrhein-Westfalen ziehen, müssen sie ihr Wahlrecht durch Einspruch gegen die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses bei ihrer neuen Wohnsitzgemeinde geltend machen.
Die Wähler haben im Gegensatz zur Bundestagswahl und zum Wahlrecht der meisten anderen deutschen Landtage nur eine Stimme, die sie für einen Wahlkreiskandidaten abgeben. Diese Stimme zählt, soweit vorhanden, zugleich für die Landesreserveliste der betreffenden Partei. Eine Partei kann daher nur dann flächendeckend im ganzen Land gewählt werden, wenn sie in allen 128 Wahlkreisen mit Kandidaten antritt. Bei der Landtagswahl 2005 ist dies nur SPD, CDU, FDP, Grünen, REP und WASG gelungen; ferner kandidierten PDS (116 Wahlkreise), NPD (109 Wahlkreise) und ödp (78 Wahlkreise) in der Mehrheit der Wahlkreise.
In jedem Wahlkreis ist der Kandidat direkt in den Landtag gewählt, der die relative Stimmenmehrheit erlangen konnte. Zu diesen 128 Wahlkreisabgeordneten treten mindestens 53 Abgeordnete aus den Landesreservelisten. Diese Zahl kann sich durch Überhang- und Ausgleichsmandate erhöhen.
Am Verhältnisausgleich nehmen nur Parteien teil, deren Wahlkreiskandidaten zusammen mindestens 5 % der landesweit abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben. Danach werden die 181 Sitze des Landtages nach dem Verfahren Hare-Niemeyer auf die am Verhältnisausgleich teilnehmenden Parteien verteilt. Diese Zahl verringert sich, soweit Kandidaten anderer Parteien oder parteilose Bewerber in Wahlkreisen direkt gewählt sind. Von der auf jede Partei entfallenden Sitzzahl wird die Zahl der in den Wahlkreisen direkt gewählten Bewerber dieser Partei abgezogen und die verbleibenden Sitze entsprechend der Reihenfolge der Landesliste zugeteilt; in den Wahlkreisen direkt gewählte Bewerber bleiben dabei unberücksichtigt. Hat eine Partei mehr Sitze in Wahlkreisen direkt gewonnen, als ihr nach dem Verhältnisausgleich zustehen (Überhangmandate), was seit 1985 durchgängig der Fall war, wird die Sitzzahl so weit erhöht, dass sämtliche Überhangmandate ausgeglichen werden. Die Sitzzahl im Landtag muss dabei in jedem Fall ungerade bleiben.
Durch Verzicht, Verlust der Wählbarkeit oder Tod ausscheidende Abgeordnete werden unabhängig davon, ob sie in Wahlkreisen oder über die Landesliste gewählt sind, durch den nächsten noch nicht gewählten Kandidaten der Landesliste der Partei, für die sie gewählt sind, ersetzt. Direkt gewählte Kandidaten ohne Landesreserveliste werden durch Ersatzwahl ersetzt.
Bei Mandatsverlust infolge Parteiverbotes ist zu unterscheiden, ob der Abgeordnete im Wahlkreis direkt oder aus der Landesreserveliste gewählt ist. Im Falle der Direktwahl findet eine Wiederholungswahl im Wahlkreis statt, bei der der ausgeschiedene Abgeordnete nicht wählbar ist. Über Landeslisten gewählte Abgeordnete werden in diesem Falle nur dann ersetzt, wenn sie für eine nicht verfassungswidrige Partei gewählt waren, also bspw. nach der Wahl zur später für verfassungswidrig erklärten Partei übergewechselt sind.
Kreiswahlvorschläge können von Parteien und parteilosen Bewerbern eingereicht werden. Parteien, die nicht im Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlages aus Nordrhein-Westfalen im Bundestag ununterbrochen seit der letzten Wahl vertreten waren, sowie parteilose Bewerber müssen Unterstützungsunterschriften von mindestens 100 Wahlberechtigten des betreffenden Wahlkreises beibringen.
Landeslisten können nur von Parteien eingericht werden. Parteien, die nicht seit der letzten Wahl ununterbrochen im Landtag oder mit nordrhein-westfälischen Abgeordneten im Bundestag vertreten waren, müssen 1.000 Unterstützungsunterschriften beibringen.
Wahlvorschläge von Parteien müssen in geheimer Abstimmung durch die Mitglieder oder durch geheim gewählte Delegierte beschlossen werden. Die Landesvorstände der Parteien haben ein einmaliges Einspruchsrecht gegen die Wahl einer solchen Mitglieder- oder Vertreterversammlung. Wird ein solcher Einspruch eingelegt, muss die Versammlung wiederholt werden und entweder den Kandidaten bestätigen oder einen anderen Kandidaten wählen. Von diesem Recht hat vor der Landtagswahl 2005 der Landesvorstand der CDU erfolgreich im Wahlkreis Köln II Gebrauch gemacht.
Kreiswahlvorschläge müssen bis zum 48. Tag vor der Wahl, 18 Uhr, beim Kreiswahlleiter, Landeslisten bis zum selben Zeitpunkt beim Landeswahlleiter eingereicht werden.
Die Reihenfolge der Wahlvorschläge auf den Stimmzetteln richtet sich zunächst nach der im Land bei der letzten Landtagswahl erreichten Stimmenzahl. Daran schließen sich neu mit Landeslisten antretende Parteien in der Reihenfolge der Einreichung der Liste beim Landeswahlleiter an. Abgeschlossen wird der Stimmzettel durch die nur im Wahlkreis antretenden Parteien und parteilosen Bewerber in der Reihenfolge des Eingangs beim Kreiswahlleiter.
Dadurch, dass die CDU 89 Wahlkreise gewann, ihr aber nach der Stimmenverteilung lediglich 86 Abgeordnete zustanden, erhielt sie drei Überhangmandate, die mit drei Ausgleichsmandaten für die SPD ausgeglichen wurden, so dass der Landtag in der kommenden Legislaturperiode 187 Abgeordnete haben wird.
An 100 Prozent fehlende Zahlen = nicht im Landtag vertretene Gruppierungen.
Ursprünglich hatte die SPD 102 und die GRÜNEN 17 Sitze.
Jedoch kehrte der GRÜNEN-Abgeordnete Jamal Karsli seiner Partei im April 2002 den Rücken, um zur FDP zu wechseln.
Da dies in der Bundes-FDP jedoch aufgrund seiner umstrittenen Äußerungen bezüglich seiner scharfen Kritik an Israel auf große Ablehnung stieß, verließ er die FDP-Fraktion nach nur anderthalb Monaten wieder. Ende Juni 2003 gründete er die Partei FAKT, deren Vorsitzender und alleiniger Abgeordneter im Landtag er seitdem war.
Da der SPD-Abgeordnete Karl-Heinz Rusche im Jahr 2004 in seiner Heimatstadt Oer-Erkenschwick bei der Bürgermeisterwahl gegen den SPD-Amtsinhaber antrat, wurde er aus Partei und Fraktion ausgeschlossen. Seitdem ist er wie Karsli auch fraktionslos.
Von Anfang 2003 bis zu seinem Tod im Juni des Jahres war auch der aus der FDP ausgeschlossene frühere stellvertretende Bundesvorsitzende und Landtagsfraktionsvorsitzende Jürgen Möllemann fraktionslos.
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